Der Verein

Die Bildungsanstifter e.V. – Für die Eine Welt

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen ‚Die Bildungsanstifter e.V.‘

(2) Sitz des Vereins ist Bamberg.

(3) Der Verein soll in Bamberg in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck
  1. Bildung fördern

‚Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung und Schule‘, fordert die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 28). Dennoch erhalten viele Kinder in Afrika keine ausreichende Schulbildung. Laut Weltbildungsbericht (2017) haben mehr als 32 Millionen Kinder im Grundschulalter südlich der Sahara keine Möglichkeit, zur Schule zu gehen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Da jeder Schulbesuch mit Kosten verbunden ist, gehören zu den weiteren Ursachen mangelnder Bildungschancen für Kinder Armut und Infrastrukturmängel. Die Bildungsanstifter e.V. möchten aus diesen Gründen dazu beitragen, dass das Recht auf Bildung auch für Kinder und Jugendliche in Afrika Wirklichkeit wird. Denn nur eine solide Ausbildung schafft die Grundlage für eine Verbesserung der Lebenssituation der Menschen. Eine gute (vor)schulische Bildung kann die Basis sein für eine selbst bestimmte Zukunft und bietet den Menschen wirkliche Perspektiven im eigenen Land.

Vereinszweck: Der Verein verfolgt demnach den Zweck, Kinder, Jugendliche und ihre Familien in afrikanischen Ländern in den Bereichen (vor)schulischer und beruflicher Bildung, Betreuung und Erziehung zu unterstützen und zu fördern.

 

Realisierung: Der Satzungszweck wird durch die finanzielle Unterstützung, fachliche und konzeptionelle Begleitung von sozialpädagogischen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten, Fachschulen, Familienzentren und anderen Bildungseinrichtungen erreicht.

 

 

  1. Solidarität und fachlichen Austausch stärken

 

Die Bildungsanstifter e.V. möchten Bausteine für solidarisches Handeln in der Einen Welt setzen und Möglichkeiten für fachlichen Austausch bieten.

 

Vereinszweck: So verfolgt der Verein den Zweck, Maßnahmen zu fördern, die zur Verständigung zwischen Menschen aus afrikanischen Staaten und Menschen aus Deutschland beitragen (Völkerverständigung) und die Solidarität sowie das Engagement für die Eine Welt stärken. Ein weiteres Ziel ist die Besichtigung, fachliche Begleitung und Beratung der Projekte vor Ort.

 

Realisierung: Dieser Zweck wird durch die Organisation von Benefiz- und weiteren Veranstaltungen, die der Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die soziale, politische und wirtschaftliche Situation in den Projektgebieten dienen, verwirklicht. Die in diesem Zusammenhang gesammelten Spendengelder fließen in die Unterstützung und Entwicklung der ausgewählten Bildungsinitiativen und Bildungseinrichtungen: beispielsweise sollen durch die Übernahme von Kindergartenbeiträgen oder Schulpatenschaften vor allem Kinder aus ärmeren und bildungsfernen Milieus einen Platz in Schulen und Kindergärten bekommen. Sie erhalten so die Chance, aus dem Teufelskreis von Armut und mangelnder Bildung auszubrechen. Der Verein fördert gegenseitige Kontakte und fachlichen Austausch im Rahmen der Projekte.

 

 

Bei der Realisierung der drei genannten Vereinszwecke stehen die Selbsthilfe und die nachhaltige Entwicklung in strukturschwachen Regionen im Vordergrund. Für die Verfolgung dieser Ziele nutzt der Verein auch verlässliche regionale Organisationsstrukturen.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern (1. Vorsitzende/r und 2. Vorsitzende/r).

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  1. a) Gebührenbefreiungen,
  2. b) Aufgaben des Vereins,
  3. c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  4. d) Beteiligung an Gesellschaften,
  5. e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,
  6. f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  7. g) Mitgliedsbeiträge,
  8. h) Satzungsänderungen,
  9. i) Auflösung des Vereins.

 

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

  • 9 Aufwandsersatz
  • Mitglieder und Vorstandsmitglieder verzichten auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

  • 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

  • 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Erzbistum Bamberg unter der Zweckbindung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildungsprojekten in der Partnerdiözese Thiès, Senegal, zu verwenden.

 

 

Bamberg, 24. April 2018

 

Dr. Ulrike Roppelt

 

Dr. Hendrik Bachmann

 

Prof. Dr. Rainer Drewello

 

Ursula Drewello

 

Birgit Porzner

 

Judith Albert

 

Selma Wall