Das System der Daaras und Talibé
vgl. Sarah Fuchs: Kinderhandel oder Koranerziehung? Kontroversen um die bettelnden Talibé in Senegal - ISBN 9 783837 654561.
Die internationale Norm
Der Senegal unterzeichnete die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 und erkannte damit auch die hier angewandte Definition von Menschenhandel an:
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung eines Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
Doch bis in die 2000er Jahre änderte sich im Senegal durch die Annahme der Konvention wenig. Dies änderte sich erst, als Zahlungen westlicher Länder an den Senegal mit der überprüfbaren Einhaltung der Normen gegen Menschenhandel verknüpft wurden (Beispiel USA 2009: Millenium Challenge Account). Wollte der Senegal nicht von ausländischer Hilfe abgeschnitten werden, musste er die Diskussion über das System der Daaras führen und (wenigstens symbolisch) handeln.
So kam es ganz vereinzelt bei extremen Ereignissen zu Polizeiaktionen (zu Tode geprügelter Talibe, Brand einer Daara) und zur Gründung von einzelnen Jugendschutzzentren (mit eklatanter Unterfinanzierung), auf die verwiesen werden konnte.
Der regionale Kontext
Gleichzeitig traten Konflikte zwischen der internationalen Definition von Kinderhandel und dem lokalen Blick auf die Koranerziehung als integraler Bestandteil der muslimischen Mehrheitsgesellschaft zu Tage. Das System der Daaras sollte nicht als Ganzes kriminalisiert werden. Auswüchse des Systems, beispielsweise der Zwang zur Abgabe eines täglichen Bettellohns, wurden als schädliche kulturelle Praktik relativiert und lediglich extreme Praktiken wie Prügeln oder Anketten, hungern lassen o.ä. wurden als kriminelle Entgleisung konsentiert.
Wenngleich diese Relativierung weniger konfrontativ und leichter in der Gesellschaft verhandelbar war, fehlte aber eine definierte Grenze zwischen Erlaubtem und Kriminellem. Bis heute ist für Außenstehende keine Trennschärfe zwischen dem, was die westafrikanische Gesellschaft möchte und was sie ablehnt, erkennbar.
Der Begriff des Menschenhandels überdies erweist sich im Kontext westafrikanischer Geschichte als missverständlich und aufgeladen, assoziiert man Menschenhandel dort doch vor allem mit Sklavenhandel. Dieses humanitäre Verbrechen zu relativieren, wird nicht akzeptiert (vgl. unsere europäische Geschichte des Holocaust). Im Diskurs kommt es daher unvermeidlich zu einer Vermeidung des Begriffes ‚Menschenhandel‘. Stattdessen werden im Kontext jeweils passende Begrifflichkeiten genutzt.
Zusammenfassend hat das ‚System der Daaras und Talibes‘ im Diskurs also keine klaren Konturen.
Kolonialer Kontext
Als Gesprächspartner aus dem westlichen Kultur- und Wertekreis haben wir zudem zu beachten, dass unsere humanistisch geprägten Vorstellungen keinesfalls universell normiert sind. Unsere Ansicht von bettelnden Kindern wird nicht überall geteilt. So ist Almosengeben eine der tragenden Säulen des Islam und sieht den Bettler nicht als Opfer. Betteln als Teil einer religiösen Erziehung und Persönlichkeitsbildung ist darüber hinaus auch in anderen kulturellen Kontexten präsent (z.B. Buddhismus und Hinduismus) und erfährt sogar Ansehen.
Kritik an den Praktiken der Daaras haben deshalb schnell den Geschmack einer islamophoben Grundhaltung westlicher Gesellschaften und werden aufgrund der Kolonialgeschichte leicht als Angriff auf die westafrikanische Gesellschaft verstanden. So waren es die Franzosen im Senegal, die ein staatliches Schulsystem gegen die bisherigen Koranschulen errichteten. Gleichzeitig war es aber auch der Friedensschluss zwischen den Kolonialherren und den islamischen Bruderschaften, der einen Bürgerkrieg verhinderte, aber auch das parallele Schulsystem aus Koran- und staatlichen Schulen bis heute zementierte.
